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  Mittwoch, 10. März 2010 | Home  
 
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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Aufträge
Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten.

3. Beanstandungen
Der Empfänger ist zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware ohne schuldhaftes Verzögern verpflichtet. Erkennbare Mängel, Fehlermengen, Falschlieferungen und sonstige Beanstandungen, welche unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen nicht spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferer vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch teilweise beschränkt, schließt jedweden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatz- Verarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, geht nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen oder andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377 ff. HGB bleiben unberührt.

4. Beschaffenheit der Ware
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich Dicke, sonstiger Maße, sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware - gleich, in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Verkäufers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an den Verkäufer mit dinglicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber vom Lieferanten insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherungen, dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten gefährdet, so ist der Käufer verpflichtet, diesen sofort davon zu benachrichtigen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz der Lieferfirma, somit A-5602 Wagrain. Als Gerichtsstand gilt - auch bei Wechselverbindlichkeiten - ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Gericht.

7. Lieferzeiten - Lieferverzug
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach Ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann.

8. Preisstellung
Einzelheiten über Preisstellung ergeben sich aus dem detailierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

9. Rücktrittsrecht
Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

10. Schadenersatzansprüche
sind ebenso wie aus verspäteter Lieferung oder anderer in diesen Bedingungen genannten Gründen auch ausgeschlossen aus einer den Zeitverhältnissen entsprechenden vereinfachten Verpackung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmangel und ähnliche Umstände entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

11. Sicherheit
Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Betreibung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

12. Technische Verkaufsbedingungen
Insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc., ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Flächenberechnung erfolgt gemäß der ÖNORM B 2227.

13. Verpackung
Insoweit die Verpackung nicht Eigentum des Fabrikanten ist bleibt sie falls nicht anders bekanntgegeben Eigentum des Verkäufers. Die Mitlieferung der Verpackung begründet nach dem Ermessen des Verkäufers in diesem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.

14. Versand und Bruchgefahr
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten an den Empfänger, geht die "Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Preisstellung ""frei Haus"" oder eine etwaige Hilfeleistung des" Lieferanten beim Abladen etc. schließen dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme durch die Eisenbahn oder durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst, gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Es wird dem Empfänger nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und, wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regressmöglichkeit gegen Bahn etc. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, vielmehr hat der Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen.

15. Zahlungen
Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen zahlbar. Remisen auf Nebenplätze kosten bankmäßige Einziehungsspesen. Regulierung durch Akzepte oder Remisen gilt nicht als Barzahlung. Eine Verpflichtung zu deren Annahme besteht nicht. Es besteht darauf auch kein Skontoanspruch. Bei Zielüberschreitung werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 Prozent über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfallstag berechnet. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Nettowarenbetrag der Rechnung. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt, Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.

16. Garantie
Wurde von uns für eine Ware schriftlich eine Garantie geleistet, so sind wir an diese nur dann gebunden, wenn nachweislich unsere Verarbeitungs- und Behandlungsvorschriften eingehalten wurden.

17. Recht
Anwendbares Recht ist österreichisches Recht.

 
   
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